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   BSG, 15.09.1966 - 8 RV 491/65   

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https://dejure.org/1966,10729
BSG, 15.09.1966 - 8 RV 491/65 (https://dejure.org/1966,10729)
BSG, Entscheidung vom 15.09.1966 - 8 RV 491/65 (https://dejure.org/1966,10729)
BSG, Entscheidung vom 15. September 1966 - 8 RV 491/65 (https://dejure.org/1966,10729)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 20.05.1958 - 2 RU 285/56

    Entschädigung für die Folgen eines Unfalls aus der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 15.09.1966 - 8 RV 491/65
    Mit der zugelassenen Revision rügt der Beklagte, das LSG habe verkannt, daß sich der Kläger gegenüber dem Staat illoyal verhalten und deshalb auch für die Zeit der Flucht den Rentenauszahlungsan5pruch verwirkt habe" zumal er keine Lebensbescheinigung abgegeben habe" Das Rechtsinstitut der Verwirkung gelte auch im öffentlichen Recht (BSG 7, 199).
  • BVerwG, 24.02.1958 - VI C 234.57
    Auszug aus BSG, 15.09.1966 - 8 RV 491/65
    Die Verwirkung ist ein Rechtsinstitut, das sich aus dem umfassenderen und älteren Grundsätzen von "Treu und Glauben" (@ 242 BGB) entwickelt und auch in das öffentliche Recht Ein- .gang gefunden hat° Danach kann die Ausübung eines Rechts verwirkt werden, wenn der Berechtigte dem Grundsatz von Treu und Glauben zuwiderhandelt° Das Verhältnis der Über- und Unterordnung der Rechtsträger im Verwaltungsrecht schließt die Verwirkung nicht aus° Allerdings genügt zur Verwirkung nicht ohne weiteres bloße Untätigkeit; der Zeitablauf muß vielmehr so lang sein, daß der zur Leistung Verpflichtete nicht mehr mit der Geltendmachung des Anspruchs zu rechnen braucht (so dazu BVerwGE 6, 204 f; 12, 177; Bachof" Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verfahrensrecht 1963, So 270/271 unter 39).
  • BVerwG, 06.04.1961 - III C 363.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BSG, 15.09.1966 - 8 RV 491/65
    Die Verwirkung ist ein Rechtsinstitut, das sich aus dem umfassenderen und älteren Grundsätzen von "Treu und Glauben" (@ 242 BGB) entwickelt und auch in das öffentliche Recht Ein- .gang gefunden hat° Danach kann die Ausübung eines Rechts verwirkt werden, wenn der Berechtigte dem Grundsatz von Treu und Glauben zuwiderhandelt° Das Verhältnis der Über- und Unterordnung der Rechtsträger im Verwaltungsrecht schließt die Verwirkung nicht aus° Allerdings genügt zur Verwirkung nicht ohne weiteres bloße Untätigkeit; der Zeitablauf muß vielmehr so lang sein, daß der zur Leistung Verpflichtete nicht mehr mit der Geltendmachung des Anspruchs zu rechnen braucht (so dazu BVerwGE 6, 204 f; 12, 177; Bachof" Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verfahrensrecht 1963, So 270/271 unter 39).
  • BSG, 05.12.1972 - 10 RV 441/71

    Gewährung von Witwenrente an die Angehörige eines Marinesoldaten der deutschen

    Diesem Grundsatz entsprechen aus dem Bereich der Kriegsopferversorgung insbesondere zu Fragen der rückwirkenden Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Versicherungsträgern bzw. zur Frage der rückwirkenden Entziehung oder Rückforderung von Leistungen zahlreiche Entscheidungen des BSG (vgl. z.B. BSG 16, 83; 16, 210; 23, 62; 24, 259; ferner BSG in BVBl 1965 S. 107, 1966 S. 121, 1970 So 16; BSG vom 15. September 1966 - 8 RV 491/65 - nicht veröffentlicht - BSG vom 25. Januar 1972 - 9 RV 238/71 - nicht veröffentlicht -.
  • LSG Bremen, 06.01.1994 - L 3 V 47/90

    Versorgung; Chile; Ausland; Kriegsopferversorgung; Wehrdienstbeschädigung;

    Die Lebensbescheinigung ist keine Bedingung der Leistungsgewährung in bestimmten Zeiträumen, sondern ein Beweismittel für die aktuelle Leistungsberechtigung (Anschluß an BSG vom 15.9.1966 - 8 RV 491/65).
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